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Coronabedingte Reiseabsage: Gutscheinregelung gilt nur mit Zustimmung des Reisenden


Die Pandemie hat so einige Planungen über Bord geworfen - s o natürlich auch des Deutschen liebstes Kind, die Reisepläne. Wurde nun also eine Reise coronabedingt abgesagt, stellt sich die Frage, ob und wie bezahlte Reisepreise zurückerstattet werden müssen. Das Landgericht Freiburg (LG) weiß Antwort.

Eine vor dem 08.03.2020 gebuchte dreiwöchige Pauschalreise nach Namibia im Frühjahr 2020 wurde pandemiebedingt abgesagt. Die Kunden hatten hierfür bereits eine Anzahlung von knapp 5.000 EUR geleistet. Der Reiseveranstalter teilte mit der Absage mit, dass eine Rückzahlung der Anzahlung nicht erfolge, jedoch eine kostenlose Umbuchung oder ein Gutschein angeboten würde. Das wollte sich die Kunden nicht gefallen lassen und klagten die Rückzahlung der Anzahlung ein.

Das Angebot des Reiseveranstalters auf Erteilung eines Reisegutscheins statt einer Erstattung der Anzahlung hatte die Kundin nicht angenommen. Dies führe laut LG aber gerade nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs aus § 651h Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch, da der Reisende (gemäß Art. 240 § 6 Abs. 1 Satz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) die Wahl hat, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt. Somit stand den Kunden ein solcher Anspruch zu. Sie mussten sich nicht auf den angebotenen Gutschein einlassen, sondern hatten Anspruch auf Erstattung der Anzahlung.

Hinweis: Durch die Pandemielage wurden viele Gesetze geändert und angepasst. Wie die aktuelle Rechtslage genau ausschaut, erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.



Quelle: LG Freiburg, Urt. v. 25.03.2021 - 3 S 138/20

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